Rechtsprechung
   BFH, 06.10.2009 - I R 102/06   

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https://dejure.org/2009,15080
BFH, 06.10.2009 - I R 102/06 (https://dejure.org/2009,15080)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2009 - I R 102/06 (https://dejure.org/2009,15080)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - I R 102/06 (https://dejure.org/2009,15080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    KGaA: Hinzurechnung der an die gewerbesteuerpflichtige persönlich haftende Gesellschafterin gezahlten Geschäftsführervergütung nach § 8 Nr. 4 GewStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnung der als Tantiemen ausgezahlten Gewinnanteile i.R.d. Gewinnermittlung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) aus Gewerbebetrieb; Korrektur der Gewinnermittlung im Hinblick auf das sog. Objektsteuerprinzip; Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 ...

  • datenbank.nwb.de

    Die an den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA gezahlten Vergütungen für deren Geschäftsführung sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der KGaA gemäß § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütung einer KGaA auch bei gewerbesteuerpflichtigem Komplementär

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 4, GewStG § 9 Nr 2 Buchst b, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 3
    Geschäftsführung; Gewerbesteuerpflicht; Hinzurechnung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 4, GewStG § 9 Nr 2 Buchst b, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 3
    Geschäftsführung; Gewerbesteuerpflicht; Hinzurechnung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.02.1984 - I R 11/80

    § 8 Nr. 4 GewStG erfordert nicht, daß die persönlich haftenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 102/06
    Im Einzelnen ist insoweit auf das Senatsurteil vom 8. Februar 1984 I R 11/80 (BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381) zu verweisen, an dem festzuhalten ist (ebenso Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 4 Rz 1; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 4 Rz 6; Hofmeister in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 8 GewStG Rz 532; Gosch, daselbst, § 9 GewStG Rz 206; Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 8 GewStG Rz 159).

    Wie der Senat in ständiger Spruchpraxis entschieden hat, unterfallen jenen Gewinnanteilen i.S. von § 8 Nr. 4 GewStG 1999 alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre --gegenwärtige oder frühere-- Geschäftsführungstätigkeit erhalten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 1965 I 186/64 U, BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418; in BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381, sowie vom 31. Oktober 1990 I R 32/86, BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253); auch an dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (ebenso Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 3; Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 20; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 535; Schnitter in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8 GewStG Rz 165), so dass es auch insoweit ausreicht, darauf zu verweisen.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 102/06
    Das Gebot gleicher Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, von dem nur aus besonderem Grund abgewichen werden darf, gilt nicht zuletzt deshalb auch für die Gewerbeertragsteuer (vgl. umfassend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, BGBl I 2008, 1006, dort unter C.II.2. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 23.09.2008 - I R 19/08

    Gewerbesteuerrechtliche Folgen von Teilwertaufholungen nach

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 102/06
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, besteht im Gewerbesteuerrecht weder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages durchzuführen ist, soweit es ohne diese Kürzung zu einer Doppelerfassung kommt, noch muss eine Kürzung unterbleiben, wenn dies zu einer doppelten Entlastung führt (s. zuletzt Senatsurteil vom 23. September 2008 I R 19/08, BFHE 223, 258, m.w.N.).
  • BFH, 31.10.1990 - I R 32/86

    Begriff der Vergütung für die Geschäftsführung durch persönlich haftenden

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 102/06
    Wie der Senat in ständiger Spruchpraxis entschieden hat, unterfallen jenen Gewinnanteilen i.S. von § 8 Nr. 4 GewStG 1999 alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre --gegenwärtige oder frühere-- Geschäftsführungstätigkeit erhalten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 1965 I 186/64 U, BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418; in BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381, sowie vom 31. Oktober 1990 I R 32/86, BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253); auch an dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (ebenso Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 3; Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 20; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 535; Schnitter in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8 GewStG Rz 165), so dass es auch insoweit ausreicht, darauf zu verweisen.
  • FG Köln, 17.08.2006 - 6 K 6170/03

    Hinzurechnung von Geschäftsführervergütungen bei der KGaA

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 102/06
    Das Finanzgericht (FG) Köln wies sie mit Urteil vom 17. August 2006 6 K 6170/03 als unbegründet ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1923 veröffentlicht.
  • BFH, 04.05.1965 - I 186/64 U

    Hinzurechnung der an persönlich haftende Gesellschafter einer

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 102/06
    Wie der Senat in ständiger Spruchpraxis entschieden hat, unterfallen jenen Gewinnanteilen i.S. von § 8 Nr. 4 GewStG 1999 alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre --gegenwärtige oder frühere-- Geschäftsführungstätigkeit erhalten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 1965 I 186/64 U, BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418; in BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381, sowie vom 31. Oktober 1990 I R 32/86, BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253); auch an dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (ebenso Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 3; Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 20; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 535; Schnitter in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8 GewStG Rz 165), so dass es auch insoweit ausreicht, darauf zu verweisen.
  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 1 K 87/15

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Besteuerung von Streubesitzdividenden

    Zu berücksichtigen ist zudem, dass es im Gewerbesteuerrecht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts gibt, dass eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages durchzuführen ist, soweit es ohne diese Kürzung zu einer Doppelerfassung kommt, noch muss umgekehrt eine Kürzung unterbleiben, wenn dies zu einer doppelten Entlastung führt (BFH Urteile vom 06.10.2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462; vom 23.09.2008 I R 19/08, BFHE 223, 258, BStBl II 2010, 301; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Auflage, 2014, § 9 Rn 1; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG u. a., § 9 GewStG Rn 1a).
  • BFH, 14.09.2022 - I R 13/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG bei sog.

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Vorschrift unabhängig davon anzuwenden ist, ob der persönlich haftende Gesellschafter mit seinen Einkünften aus der KGaA selbst der Gewerbesteuer unterliegt (Senatsurteil vom 06.10.2009 - I R 102/06, BFH/NV 2010, 462).

    Dies folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, die insoweit ein ausreichendes Differenzierungsmerkmal darstellt, um von einem Geschäftsinhaber auszugehen; als Konsequenz ist es unerheblich, ob die persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführer oder nur als Angestellte tätig sind (Senatsurteile in BFH/NV 2010, 462; vom 07.12.2011 - I R 5/11, BFH/NV 2012, 556).

    Der Senat hat zu einer vergleichbaren Konstellation bereits in seinem Urteil in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 (ähnlich Senatsurteil in BFH/NV 2010, 462) entschieden, dass Aufwendungen, die einer Komplementär-GmbH dadurch entstehen, dass sie die ihr übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch Fremdgeschäftsführer ausüben kann, die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG nicht hindern.

    Der Senat hat bereits im Urteil in BFH/NV 2010, 462 dahin erkannt, dass das Konzept der Hinzurechnung und Kürzung von Gewinnanteilen bei der KGaA und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter in § 8 Nr. 4 und § 9 Nr. 2b GewStG dem Leistungsfähigkeitsprinzip hinreichend Rechnung trägt und deshalb nicht verfassungswidrig ist (gleicher Ansicht Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 4 Rz 3).

    Damit ist, was auch dem Urteil des FG Köln vom 17.08.2006 - 6 K 6170/03 (EFG 2006, 1923) und dem Senatsurteil in BFH/NV 2010, 462 zu entnehmen ist, nur auf der Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters und damit bei der Auslegung des § 9 Nr. 2b GewStG zu entscheiden, wie eine sachgerechte Besteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters gewährleistet werden kann.

  • BFH, 07.09.2016 - I R 57/14

    Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei

    Vor diesem Hintergrund kann für die Bemessung des Gewerbeertrags der Klägerin dahinstehen, ob --wie die Klägerin meint-- die geltend gemachten AfA im Rahmen einer Ergänzungsbilanz zum Kapitalkonto der Klägerin bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA aufwandswirksam anzusetzen wären (so auch Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 9 Rz 167, 172) oder ob sie außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Nr. 4 GewStG sowie --dazu korrespondierend (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2012 I R 42/11, BFH/NV 2013, 589)-- der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2b GewStG stehen und damit nur bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin gewinnmindernd anzusetzen wären (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 4 Rz 9; s.a. Bruski, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 181, 188; vgl. für Sonderbetriebsausgaben Senatsurteile in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253; vom 6. Oktober 2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462).
  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Sie stellen --abweichend von § 9 Nr. 2 GewStG-- nicht auf die Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ab; maßgeblich ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG vielmehr der von der KGaA "verteilte" Gewinn und mithin eine Bezugsgröße, die durch die individuellen Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters nicht beeinflusst wird (vgl. auch zu Sonderbetriebsausgaben Senatsurteile in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253; vom 6. Oktober 2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462).
  • FG Münster, 28.01.2016 - 9 K 2420/14

    Gewerbesteuer - Hinzurechnung der Vergütung für die Geschäftsführung bei einer

    Zur neuen Rechtslage hätten das Finanzgericht (FG) Köln (Urteil vom 17.08.2006 6 K 6170/03) und nachgehend der BFH (Urteil vom 06.10.2009 I R 102/06) zwar eine einschränkende Auslegung des § 8 Nr. 4 GewStG bei originär gewerbesteuerpflichtigen Komplementären abgelehnt.

    Der BFH habe bereits mehrfach entschieden, dass es auf die gewerbliche Tätigkeit des persönlich haftenden Gesellschafters nicht ankomme (BFH-Urteile vom 31.10.1990 I R 32/86; vom 06.10.2009 I R 102/06; vom 04.12.2012 I R 42/11).

    Eine teleologische Reduktion des § 8 Nr. 4 GewStG dergestalt, dass diese Norm auf solche persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA keine Anwendung finde, die selbst der Gewerbesteuer unterlägen, komme aus den vom FG Köln im Urteil vom 17.08.2006 6 K 6170/03 und den im BFH-Urteil vom 06.10.2009 I R 102/06 dargelegten Gründen nicht in Betracht.

    Nach der BFH-Rechtsprechung liegt eine hinzuzurechnende Gegenleistung für die Geschäftsführung i.S. des § 8 Nr. 4 GewStG auch dann vor, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, welche die ihr obliegende Geschäftsführung der KGaA nur durch ihre eigenen Organe wahrnehmen lassen kann und die sich die Aufwendungen für diese Organe von der KGaA erstatten lässt (BFH-Urteil vom 06.10.2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462).

    Die zu entscheidende Rechtsfrage ist aufgrund des BFH-Urteils vom 06.10.2009 I R 102/06 (BFH/NV 2010, 462) höchstrichterlich bereits geklärt.

  • FG München, 20.02.2020 - 13 K 1151/17

    Hinzurechnung von Gehältern zu Pensionsrückstellungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Vorschrift unabhängig davon anzuwenden, ob der persönlich haftende Gesellschafter mit seinen Einkünften aus der KGaA selbst der Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462, unter II. 4., Rz. 13; Güroff in Glanegger, GewStG, 8. Auflage, § 8 Nr. 4 Rz. 5).

    Die zu berücksichtigende Vergütung ist jedenfalls nicht auf gewinnabhängige Vergütungen beschränkt; dies folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, die insoweit ein ausreichendes Differenzierungsmerkmal darstellt, um von einem Geschäftsinhaber auszugehen; als Konsequenz ist es unerheblich, ob die persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführer oder nur als Angestellte tätig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462, unter II. 3.; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 4 Rz. 20 m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 32/86, BStBl II 1991, 253, entschieden, dass Aufwendungen, die einer Komplementär-GmbH dadurch entstehen, dass sie die ihr übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch Fremdgeschäftsführer ausüben kann, die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG nicht mindern (vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462).

    In seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 2009 (BFH/NV 2010, 462) hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts Köln bestätigt und das Konzept der Hinzurechnung und Kürzung von Gewinnanteilen bei der KGaA und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter in § 8 Nr. 4 GewStG und § 9 Nr. 2b GewStG für verfassungsgemäß erklärt (unter 5. des Urteils des BFH).

  • FG Münster, 06.04.2011 - 9 K 1046/09

    Ertragsabhängige Vergütung für die Geschäftsführung einer KGaA ist Teil des

    11/7833, S. 9 ausgeführt: "Die gewerbesteuerliche Doppelbelastung soll auch bei Anteilen am Gewinn einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ausgeschlossen werden, wenn der Gewinnanteil bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden ist." Ausgehend von diesen Gesetzesmaterialien bezweckt § 9 Nr. 2b GewStG nur die Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung, indem jener Betrag, welcher bei der KGaA nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzugerechnet wird, beim gewerbesteuerpflichtigen Komplementär wieder zu kürzen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 6.10.2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462).

    Angesichts des weiten Typisierungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. BFH-Urteil vom 6.10.2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462) stand es diesem frei, die ohnehin unsystematische Begünstigung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in § 9 Nr. 2a GewStG nicht noch auf die Besteuerung der Geschäftsführungsvergütungen von Komplementären einer KGaA auszudehnen, sondern an dem Zusammenspiel von Hinzurechnung und Kürzung in § 8 Nr. 4 und § 9 Nr. 2b GewStG festzuhalten.

  • BFH, 04.12.2012 - I R 42/11

    Aktivierung des Tantiemeanspruchs des persönlich haftenden Gesellschafters einer

    Dieses Ergebnis deckt sich gleichermaßen mit dem Regelungszweck von § 9 Nr. 2b GewStG 1999, die andernfalls drohende gewerbesteuerliche Doppelbelastung von KGaA und Komplementär mit ein und demselben Gewinnanteil auszuschließen (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462); eine solche gewerbesteuerliche Doppelbelastung scheidet jedoch aus, wenn die KGaA, wie hier die X-KGaA, ihrerseits von der Gewerbesteuer befreit ist.
  • FG Köln, 12.11.2009 - 13 K 3803/06

    Aktive RAP für Bearbeitungsgebühren öffentlich geförderter Kredite

    Dies setzt eine zumindest qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung voraus, die einem Wertverzehr unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2007 I R 18/06, BFHE 216, 572, BStBl II 2007, 697; BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 96/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781).
  • FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18

    Streit um die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung in

    In diesem Zusammenhang halte der Erste Senat sodann fest, dass § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG abweichend von § 9 Nr. 2 GewStG nicht auf die Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft abstellten; maßgeblich sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG vielmehr der von der KGaA "verteilte" Gewinn und mithin eine Bezugsgröße, die durch die individuellen Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters nicht beeinflusst werde (vgl. auch zu Sonderbetriebsausgaben Senatsurteile in BFHE 162, 445, BStBI H 1991, 253; vom 6. Oktober 2009 - I R 102/06, BFH/NV 2010, 462).
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